Kommunalwahl
Leistungsbeschreibung
Die Wahl der kommunalen Vertretung - Stadtrat und Kreistag- sowie des Bürgermeisters und des Landrates findet alle fünf Jahre statt.
Bei der Wahl der kommunalen Vertretung hat jede(r) Wähler*in nur eine Stimme, mit der gleichzeitig ein Wahlbezirksbewerber und die Reserveliste der Partei oder Wählergruppe gewählt wird, für die der Wahlbezirksbewerber aufgestellt ist.
Bürgermeister*in und Landrat/rätin werden durch Mehrheitswahl bestimmt. Auch hier besitzt jede(r) Wähler*in eine Stimme. Soweit kein Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, erfolgt eine Stichwahl.
Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen in NRW sind deutsche Staatsbürger*innen sowie EU-Bürger*innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Gemeinde/Stadt bzw. im Kreis) wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung leiten sich aus dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung NRW ab.
Feststellung von Ausschlussgründen
Personen werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf. Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre.