Anmietung von Schulräumen
Leistungsbeschreibung
Schulräume und Räume im Haus der Bildung können Vereinen, Verbänden und ähnlichen Organisationen sowie Privatpersonen für schulfremde Zwecke überlassen werden, wenn dadurch die Bedürfnisse der Schulen nicht beeinträchtigt werden. Die Veranstaltung muss einem weiterbildenden, sportlichen, kulturellen, sozialen oder sonstigen gemeinnützigen Zweck dienen.
Darüber hinaus können politische Parteien die Räume für bildungs- oder kulturpolitische Veranstaltungen anmieten.
Die Nutzung ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Näheres regeln die Entgeltordnung für die Nutzung von städtischen Schulräume und Außenflächen sowie Räumen im Haus der Bildung sowie die Benutzungsordnung für Schulräume.
Rechtsgrundlage