Ausbildungsduldung

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Ausbildungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, die Sie erhalten können, wenn

    • Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, Sie während des Asylverfahrens eine Berufsausbildung begonnen haben und diese fortsetzen möchten, oder
    • Sie im Besitz einer Duldung (also ausreisepflichtig) sind und eine Ausbildung beginnen möchten.

    Die Ausbildungsduldung wird für einen konkreten Ausbildungsbetrieb erteilt. Ein (nahtloser) Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist möglich. In diesen Fällen bedarf es vor dem Betriebswechsel eines Antrags auf "Umschreibung" der Ausbildungsduldung auf den neuen Betrieb.


  • Rechtsgrundlage

    • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
    • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen per Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.

  • Voraussetzung

    • Sie haben Ihre Ausbildung während Ihres Asylverfahrens begonnen und möchten diese nach der Ablehnung Ihres Asylantrags fortsetzen oder Sie sind seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung und möchten eine Ausbildung beginnen.
    • Sie haben bereits einen Ausbildungsplatz oder einen solchen in Aussicht, der die folgenden Kriterien erfüllt:
      • Es handelt sich um eine qualifizierte, mindestens zweijährige, betriebliche Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder  
      • Es handelt sich um eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Assistenz- oder Helferausbildung, an die sich eine qualifizierte Berufsausbildung anschließt.
  • Kosten

    • 62,00 Euro für die Ausbildungsduldung bei Ersterteilung
    • 33,00 Euro bei Verlängerung
    • 37,00 Euro bei Verlust/Arbeitgeberwechsel

    Die Gebühren sowie eine eventuelle Befreiung ergeben sich aus den Vorschriften der Aufenthaltsverordnung.

  • Verfahrensablauf

    Sobald Sie einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet haben und vorlegen können vereinbaren Sie einen Termin unter abh@minden.de.

    Während des Termins wird Ihr Antrag angenommen und Ihre Unterlagen werden geprüft.

    Wenn Ihr Antrag vollständig ist und positiv beschieden wird, erhalten Sie die schriftliche Genehmigung über die Ausbildung. Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen werden, ist der Antragsteller oder der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

    Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. In diesem Fall darf die Ausbildung nicht angetreten werden.

  • Weiterführende Informationen

    Assistenz- oder Helferausbildungen

    Bei Assistenz- oder Helferausbildungen benötigen Sie zusätzlich eine Ausbildungsplatzzusage für die sich anschließende qualifizierte Berufsausbildung. Zudem muss es sich um einen sogenannten "Mangelberuf" handeln (zum Beispiel Beruf in der Alten- und Krankenpflege).

    Für berufsvorbereitende Qualifizierungsmaßnahmen oder schulische Maßnahmen (zum Beispiel Sprachkurse), die Sie erst an eine Berufsausbildung heranführen sollen, kann die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden. Ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie unter "Weiterführende Informationen".

    Identität

    Personen, die vor dem 31. Dezember 2016 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität bei ihrem Antrag auf eine Ausbildungsduldung klären.

    Personen, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind und jetzt oder später eine Ausbildungsduldung beantragen möchten, mussten ihre Identität bis zum 30. Juni 2020 geklärt haben. Die Frist ist eingehalten, wenn bis dahin nachweisbar alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung der Identität unternommen wurden. Auch, wenn die Identität erst später geklärt wird.

    Personen, die ab dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität innerhalb der ersten sechs Monate in Deutschland klären.

    Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Sie an allen Handlungen mitwirken sollten, die die Behörden von Ihnen verlangen.

    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Personensorgeberechtigten Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
    • Sie haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. Sie wurden bisher nicht wegen einer Straftat verurteilt. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Frist

    Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden.


Zuständige Abteilungen