Europawahl
Leistungsbeschreibung
In jedem Mitgliedsstaat werden alle fünf Jahre die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Dabei entscheiden die Wähler*innen über die Verteilung von insgesamt 705 Sitzen, wovon 96 an deutsche Europaabgeordnete vergeben werden.
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Jede(r) Wähler*in verfügt über eine Stimme, mit der sie/er den Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung wählen kann.
Wahlberechtigt zur Europawahl sind alle deutschen Staatsbürger*innen und EU-Bürger*innen mit Wohnsitz in Deutschland, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Monate vor der Wahl in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der EU leben und nicht in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in Deutschland.
Feststellung von Ausschlussgründen
Personen werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf. Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre.
Unionsbürger*in könnten auch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.