Namensführung des Kindes

  • Leistungsbeschreibung

    Der Familienname eines Kindes muss bestimmt werden.

    Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:

    Die Eltern sind miteinander verheiratet

    Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen),            erhält auch das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.

    Führen die Eltern keinen Ehenamen, entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für weitere Kinder aus dieser Ehe. Ein aus den Familiennamen beider Eltern zusammen gesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden

    Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet

    Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird grundsätzlich die Geburt des Kindes nur mit den  Daten der Mutter beurkundet. Der Vater erscheint nicht auf der ersten Geburtsurkunde des Kindes und das Kind erhält den Familiennamen der Mutter.

    Der Vater kann bereits auf der ersten Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden, wenn eine gültige Vaterschaftsanerkennung sowie die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung vorliegen. (Verknüpfung Vaterschaftsannerkennung erstellen) 

    Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann dem Kind jedoch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters - mit dessen Einwilligung - erteilen.

    Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, müssen sie zusammen entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.

    Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden. Nach Ablauf dieser Frist überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.

    Hat das Kind bei der Beurkundung der Geburt als Geburtsnamen den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter erhalten und begründen die Eltern die gemeinsame Sorge durch Erklärung beim Jugendamt nach Geburt des Kindes, so können sie den Geburtsnamen des Kindes innerhalb einer Frist von drei Monaten neu bestimmen. (Verknüpfung Sorgerechtserklärung)

    Nachträgliche Eheschließung der Eltern

    Bei Eheschließung der Eltern nach Geburt des Kindes erstreckt sich ein gewählter Ehename kraft Gesetzes auf gemeinsame Kinder, sofern diese das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ältere Kinder müssen sich der Änderung des Namens durch gesonderte Erklärung anschließen.

    Die Kindesmutter ist mit einem anderen Mann, welcher nicht Kindesvater ist, verheiratet

     In diesen Fällen sollten Sie sich so schnell wie möglich mit dem Standesamt des Geburtsortes des Kindes in Verbindung setzen.


  • Erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.    


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