Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW)

  • Leistungsbeschreibung

    Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) ist es, jeder natürlichen Person den Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW steht der Informationsanspruch jeder natürlichen Person zu, d. h. unabhängig vom Alter, der Staatszugehörigkeit und der Nationalität. Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird gemäß § 5 Abs.1 IFG NRW auf Antrag gewährt. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Einer Begründung des Antrages auf Informationszugang bedarf es nicht. Auch ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen.

    Neben eventuell vorrangigen bereichsspezifischen Regelungen enthält das IFG NRW in den §§ 6-9 einen Katalog von Ausnahmetatbeständen, die die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang rechtfertigen können:

    Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW)
    Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW)
    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW)
    Schutz personenbezogener Daten (§ 9 IFG NRW)

    Die Erteilung der Informationen ist nach § 11 Abs. 1 IFG NRW grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist hingegen gebührenfrei.


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