Fiktionsbescheinigung

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann.

    Die Fiktionsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch rechtmäßig ist.

  • Rechtsgrundlage

    • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
    • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen per Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.  

  • Voraussetzung

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung richtet sich nach § 81 AufenthG. 

  • Kosten

    • 13 Euro für die Ersterteilung (6,50 Euro bei Kindern)

    Die Gebühren sowie eine eventuelle Befreiung ergeben sich aus den Vorschriften der Aufenthaltsverordnung.

  • Weiterführende Informationen

    Liegt ein noch gültiger Aufenthaltstitel vor, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt. 

    Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über den Antrag entschieden worden ist. 

    Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz möglich. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Botschaft/Konsulat Ihres  Ziellandes über die Einreisebestimmungen.


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