Aufenthalt von Familienangehörigen der EU- und EWR-Bürger (Unionsbürger)
Leistungsbeschreibung
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern und EWR-Staatsangehörigen benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik eines Visums, sofern sie nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumpflicht befreit oder Inhaber eines europäischen Aufenthaltstitels sind.
Das Visum zum Nachzug zu einem Unionsbürger wird nach Prüfung der Unterlagen kostenlos bei den deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt.
Für den langfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben Familienangehörige das Recht auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, wenn Sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Die Aufenthaltskarte berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Wenn sich Familienangehörige über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig mit dem Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten haben, können sie ein Daueraufenthaltsrecht in Form einer Daueraufenthaltskarte erwerben.
Die Daueraufenthaltskarte wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem diese geprüft hat, ob die Aufenthaltszeit im Sinne der europäischen Richtlinien rechtmäßig war.
Rechtsgrundlage
- Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen per Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.
Voraussetzung
Familienangehörige sind:
- Ehepartner
- Eingetragener Lebenspartner
- Kinder,(Ur-) Enkelkinder, Stiefkinder, Stiefenkelkinder des Unionsbürgers bis zum 21. Lebensjahr
- Nur bei Unterhaltsgewährung: Eltern, (Ur-)Großeltern
- Nur bei Unterhaltsgewährung: Kinder, (Ur-)Enkelkinder, Stiefkinder ab dem 21. Lebensjahr
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionbürgern richten sich nach § 3 FreizügG/EU.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltskarte an Familienangehörige richten sich nach § 4a FreizügG/EU.
Kosten
- 37 Euro (bis zum 24. Lebensjahr: 22,80 Euro)
Die Gebühren ergeben sich aus § 47 AufenthV.
Verfahrensablauf
Antrag vor Ort
Nach Ihrer Wohnsitzanmeldung im Bürgerbüro erhalten Sie postalisch einen Termin bei der Ausländerbehörde.
Während Ihres Termins werden die erforderlichen Unterlagen entgegengenommen um zu prüfen, ob Sie als Familienangehöriger eines in der Bundesrepublik lebenden Unionsbürgers gelten. Ihre Nachweise werden geprüft und Ihre biometrischen Daten genommen.
Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern.
Online-Antrag (nur für Familienangehörige von EU- und EWR-Bürgern
Sie können Ihre Unterlagen auch bereits vor einem persönlichen Vorsprachetermin online einreichen. Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags wird dieser durch die Ausländerbehörde geprüft. Sollten weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden, wird die Ausländerbehörde diese schriftlich bei Ihnen anfordern oder Sie, sofern noch nicht geschehen, zu einem persönlichen Vorsprachetermin einladen.
Abschließend (bei beiden Antragsformen)
Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der Ausländerbehörde abholen. Hierzu erhalten Sie einen Termin.
Wenn der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie eine schriftliche Information oder eine Nichtbestehens-/Verlustfeststellung.
Weiterführende Informationen
Sollte Sie weitere Fragen zum Aufenthalt von Familienangehörigen von Unionsbürgern oder EWR-Staatsangehörigen haben, ist eine Kontaktaufnahme unter abh@minden.de möglich.
FAQ des BMI:
BMI - EU-Freizügigkeit - Fragen und Antworten zum Thema Freizügigkeit