Wiederannahme eines früheren Namens
Leistungsbeschreibung
Ist eine Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst worden, besteht die Möglichkeit den Geburtsnamen oder den Namen der vor der Eheschließung geführt wurde, wieder anzunehmen.
Rechtsgrundlage
§1355 Abs. 5 BGB, § 41 PStG
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.
Kosten
30 € - Erklärung zur Namensführung
10 € - Bescheinigung zur Namensführung
Verfahrensablauf
Die entsprechende Erklärung muss persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Alle Erklärungen werden öffentlich beurkundet.
Zuständige Stelle
Die Entgegennahme der Erklärung kann durch jedes Standesamt in Deutschland erfolgen. Wirksam wird die Erklärung mit Eingang im Standesamt der Eheschließung.