Wiederannahme eines früheren Namens

  • Leistungsbeschreibung

    Ist eine Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst worden, besteht die Möglichkeit den Geburtsnamen oder den Namen der vor der Eheschließung geführt wurde, wieder anzunehmen. 

  • Rechtsgrundlage

    §1355 Abs. 5 BGB, § 41 PStG


  • Erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.    

  • Kosten

    30 € - Erklärung zur Namensführung

    10 € - Bescheinigung zur Namensführung

  • Verfahrensablauf

    Die entsprechende Erklärung muss persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Alle Erklärungen werden öffentlich beurkundet.  

  • Zuständige Stelle

    Die Entgegennahme der Erklärung kann durch jedes Standesamt in Deutschland erfolgen. Wirksam wird die Erklärung mit Eingang im Standesamt der Eheschließung. 


Zuständige Abteilungen