Vormundschaften und Pflegschaften

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Eltern ihr Sorgerecht nicht oder nicht in allen Bereichen ausüben können und das Familiengericht die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen hat oder wenn z. B. beide Eltern verstorben sind, ist für das Kind ein Vormund zu bestellen. Von einem Pfleger (oder auch Ergänzungspfleger) spricht man, wenn es um Teilbereiche der elterlichen Sorge geht.  Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies vorrangig eine Einzelperson aus dem näheren Umfeld des Kindes oder Jugendlichen sein. Da in vielen Fällen solche geeigneten Personen aber nicht vorhanden sind und es auch keinen Vereinsvormund oder -pfleger gibt, wird das Jugendamt bestellt. Der / Die Mitarbeiter*in des Jugendamtes handelt dann als Amtsvormund oder -pfleger weisungsunabhängig, er / sie übt das Sorgerecht aus und arbeitet dabei mit Kindergärten, Schulen, Pflegeeltern, Erzieher*innen, Sozialarbeiter*innen, Gerichten, Behörden usw. zusammen. Dabei hält der Vormund oder Pfleger regelmäßigen persönlichen Kontakt zu den vertretenen Kindern und Jugendlichen.


    Einen Sonderfall stellen gesetzliche Amtsvormundschaften dar; diese treten ein, wenn eine Mutter noch minderjährig ist. Sie enden bei Volljährigkeit der Mutter.

    Das Jugendamt berät und unterstützt bei Bedarf ehrenamtliche Einzelvormünder oder –pfleger bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.






  • Rechtsgrundlage

    § 55 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

    § 53 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)


  • Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.



  • Ansprechpunkt

    Jugendamt - Vormundschaften, Pflegschaften