Auskunftssperren

  • Leistungsbeschreibung

    Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, auf Ihren Meldedatensatz eine Auskunftssperre eintragen zu lassen:

    Dies ist allerdings nur möglich, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person bei Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

    Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. 




  • Rechtsgrundlage

    §51 Bundesmeldegesetz (BMG)

  • Erforderliche Unterlagen

    Bitte füllen Sie zunächst den auf der Seite verlinkten Antrag aus. Füllen Sie den Antrag so ausführlich wie möglich aus! 

    Neben dem ausgefüllten Antrag werden alle Nachweise benötigt, die den Schutz Ihrer Daten bekräftigen. Dies können Polizeiberichte, Gerichtsbeschlüsse oder Urteile, Krankenhausberichte usw. sein. Je mehr beigefügt werden kann umso eher kann dem Antrag zugestimmt werden.

  • Weiterführende Informationen

    Besonderheiten:

    Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Hierbei muss erneut die aktuelle Gefährdung nachgewiesen werden. Ist das nicht der Fall, wird die Auskunftssperre deaktiviert. 

    Hinweis: 

    Eine Auskunftssperre schützt Sie nicht vor Stalkern, die Ihre Anschrift kennen und vor Anfeindungen am Arbeitsplatz.

    Bedenken Sie bitte auch, dass mit Eintragung der Auskunftssperre alle Accounts zu sozialen Netzwerken (Instagram, Twitter, Facebook usw.) zu löschen sind, da Sie auch hierüber ausgekundschaftet werden können!

  • Ansprechpunkt

    Die Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich oder persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde beantragen. Den Antrag können Sie formlos oder mit dem untenstehenden Vordruck stellen.