Jugendhilfeplanung

  • Leistungsbeschreibung

    Damit die Angebote der Jugendhilfe auch den Bedürfnissen der Kinder, Jugendlichen und Familien und den sich entwickelnden sozialpolitischen Anforderungen entsprechen, entwickelt die Jugendhilfeplanung ein aufeinander abgestimmtes System von Jugendhilfeleistungen. Sie behält im Blick, welche Einrichtungen, Dienste und anderen Angebote in welcher Qualität gebraucht werden und berücksichtigt die Wünsche und Interessen der Nutzerinnen und Nutzer. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe werden frühzeitigbeteiligt.

    Jugendhilfeplanung ist nach § 80 des 8. Sozialgesetzbuches eine gesetzliche Pflichtaufgabe des Jugendamtes als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und das zentrale Steuerungsinstrument der Jugendhilfe. Sie findet in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfeausschuss statt.

    Jugendhilfeplanung stellt den Bestand an Einrichtungen, Diensten und sonstigen Angeboten fest und ermittelt den Bedarf. Aus der Bewertung von Bestand und Bedarf werden konkrete Maßnahmenplanungen und Handlungspotentiale abgeleitet. Die Handlungsfelder der Jugendhilfe werden zukunftsgerichtet entwickelt und gestaltet – z. B. in der Kindertagesbetreuung, bei den Frühen Hilfen, der Jugendarbeit oder den Hilfen zur Erziehung.

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  • Rechtsgrundlage

    § 80 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende