Bildung und Teilhabe

  • Leistungsbeschreibung

    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Grundsicherungsleistungen (Bürgergeld bzw. SGB XII), Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld bekommen, haben einen Anspruch auf Bildung- und Teilhabeleistungen.

    Anspruchsberechtigt können auch Personen sein, die keine der o.a. Leistungen beziehen, aber dennoch ihre Bedarfe an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln decken können

    Welche Leistungen gibt es?

    • Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten oder Kinderfreizeiten für Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. 

    Die tatsächlichen Kosten können i. d. R. übernommen werden. Taschengeld wird nicht gezahlt. 

    • Schulbedarf

    Für notwendige Schulmaterialien, wie z.B. Schulranzen, Taschenrechner, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien werden Pauschalen gewährt. Zum 01.08. werden 104 € und zum 01.02.  eine Pauschale i. H. v. 52 € direkt an den Antragsteller überwiesen.

    • Schülerbeförderungskosten

    Diese Kosten können übernommen werden, sofern sie notwendig sind und die Kosten nicht von anderer Seite (z. B. nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.

    • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

    Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite im laufenden Schuljahr zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, können die Kosten für eine ergänzende angemessene Lernförderung übernommen werden.

    • Kostenübernahme der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen

    Wenn Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können die Kosten übernommen werden.

    • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

    Es können Kosten in Höhe von maximal 15 € monatlich (maximal 180 € jährlich) für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote erstattet werden, damit Kinder und Jugendliche mitmachen können.

    Der Betrag kann z. B. eingesetzt werden für

    • ·         Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
    • ·         Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht, Ballettunterricht),
    • ·         vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung,
    • ·         die Teilnahme an Freizeiten,

    ·        weitere tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Teilhabeaktivitäten, insbesondere Ausrüstungsgegenstände, die für die Ausübung einer konkret benannten Teilhabe am sozialen oder kulturellen Leben zwingend benötigt werden.

    Wie werden die Leistungen erbracht?

    Die Leistungen werden grundsätzlich direkt mit dem jeweiligen Leistungsanbieter abgerechnet.

    Ausnahme: Schulbedarf und Schülerbeförderungskosten. Diese werden direkt an den Leistungsberechtigten ausgezahlt.

    Weitere Informationen

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport  des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Formulare

  • Ansprechpunkt

    Wenn Sie oder Ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), Wohngeld oder Kinderzuschlag (KiZ) erhalten, ist der Kreis Minden-Lübbecke zuständig. Die Anträge können Sie beim Jobcenter, Lindenstraße 4-6, 32423 Minden stellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter*innen des Kreises unter der Telefonnummer +49 571 807 10 000.

    Wenn Sie oder Ihre Kinder Leistungen nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wenden Sie sich bitte an Frau Colurciello.