Bürgerbüro

Versteigerung von Fahrrädern und Fundgegenständen in Minden


Alle Gegenstände und Fahrräder sind gemäß § 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Verkauf freigegeben – entweder, weil sie nicht innerhalb von sechs Monaten abgeholt wurden oder die*der Finder*in auf das Eigentumsrecht verzichtet hat. Die Fahrräder wurden vom Handwerksservice fahrtüchtig gemacht, aber es gilt: gekauft wie gesehen. Und es gibt keine Gewährleistung – Rücknahmen sind gesetzlich ausgeschlossen.

Hauke Treptow, Teamkoordinator des Bürgerbüro und des Standesamtes, wird die Versteigerung auch in diesem Jahr wieder leiten.


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