Seit dem 1. Januar 2025 gilt das neue Grundsteuerrecht. Das bedeutet für alle Grundstückseigentümer*innen auch in Minden, dass sich die Höhe der zu zahlenden Abgaben wegen der erfolgten Neubewertung gegenüber dem Vorjahr ändert. Die Bescheide über Grundbesitzabgaben werden in diesem Jahr erst in der letzten Februarwoche versandt, teilt die Stadt Minden mit. Der erste Fälligkeitstermin für die Gebühren- und Steuerzahlungen verschiebt sich daher auf den 15. März (anstelle des 15. Februar).
„Mit dem späteren Hebetermin wollte die Verwaltung sicherstellen, dass die Datenverarbeitung - insbesondere bei der Umstellung auf differenzierte Hebesätze für die Grundsteuer B - mit der ausreichenden Sorgfalt erfolgt. Dennoch können fehlerhafte Bescheide nicht vollständig ausgeschlossen werden, weil aufgrund des hohen Arbeitsanfalls durch die Grundsteuerreform seitens der Finanzverwaltung als auch der Stadt Minden zum Beispiel nicht alle Eigentumswechsel verarbeitet werden konnten“, erklärt der Beigeordnete für Finanzen und Gebäudewirtschaft, Stadtkämmerer Norbert Kresse, und bittet um Verständnis. „Für mehr als 30.000 Grundstücke in Minden musste die Grundsteuer neu berechnet werden. Meine Mitarbeiter*innen aus dem Team Steuern und Gebühren haben mit Unterstützung unseres Rechenzentrums, der OWL-IT, in den vergangenen Wochen mit Hochdruck daran gearbeitet, die von der Finanzverwaltung übermittelten neuen Datenbestände zu überprüfen und in die städtische Finanzsoftware zu übernehmen. Fehlerhafte Bescheide werden im Nachgang sukzessive korrigiert“, versichert Kresse.
Minden ist nicht die einzige Kommune, die die Jahresbescheide später auf den Weg bringt. Einige weitere Kommunen in Ostwestfalen-Lippe, die an die OWL-IT angeschlossen sind, verschicken ihre Bescheide erst in den nächsten Tagen und verlegen den ersten Hebetermin in den März.
Dass es zu Verzögerungen beim Versand der Abgabenbescheide kommt, hatte die Stadt Minden bereits im Dezember 2024 angekündigt. „Nun treffen aber bereits erste Zahlungen ein, und es gibt zahlreiche Anrufe verunsicherter Bürger*innen, weil noch kein neuer Bescheid zugegangen ist“, berichtet der Stadtkämmerer. Die Steuerabteilung empfiehlt daher allen Abgabepflichtigen, die Daueraufträge für ihre Überweisungen an die Stadt eingerichtet haben, diese im Februar auszusetzen und zunächst den Grundbesitzabgabenbescheid abzuwarten. Denn nicht nur bei der Grundsteuer, sondern auch bei anderen Gebühren (Müll sowie Schmutz- und Regenwasser) ändert sich die Zahllast.
Allen, die jetzt schon (per Dauerauftrag) überwiesen haben, wird das Geld nicht automatisch erstattet, sondern auf die erste Fälligkeit 15. März verrechnet. Die Betroffenen müssen dann gegebenenfalls noch einen Differenzbetrag nachträglich überweisen beziehungsweise bekommen etwas erstattet. Jede und jeder, die/der keine Einzugsermächtigung erteilt hat (SEPA-Mandat) sollte die Höhe der Abgabenverpflichtung für den ersten Hebetermin aus dem neuen Bescheid mit der tatsächlich geleisteten Zahlung sorgfältig abgleichen, um eine spätere Mahnung noch fehlender Beträge zu vermeiden, empfiehlt die Stadtverwaltung.
Grundsätzlich behalten die erteilten SEPA-Lastschriftmandate zur Abbuchung der vierteljährlich fälligen Abgaben ihre Gültigkeit. Die erste Rate werde am 15. März abgebucht, alle weiteren wie gehabt (Mai, August, November). Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform sind seitens des Finanzamtes jedoch für einige Steuerfälle neue Aktenzeichen vergeben worden, denen bei der Stadt Minden in der Folge automatisch ein neues Kassenzeichen zugeteilt wurde. Dies trifft unter anderem auf landwirtschaftliche Hofstellen zu, deren Wohnanteile nunmehr mit Grundsteuer B veranlagt werden und nicht mehr mit Grundsteuer A.
In solchen Fällen greift das alte SEPA-Mandat nicht mehr und muss neu erteilt werden. Die Steuerabteilung bittet darum, nach Zugang des Bescheides genau nachzulesen, ob eine Abbuchung erfolgt oder ob eine Überweisung getätigt werden muss. Dies geht eindeutig aus dem Bescheid hervor. Ist kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt oder das bisherige nicht mehr gültig, liegt dem Bescheid für diesen Fall ein SEPA-Vordruck bei. Dieser kann auch unter www.minden.de/sepa online herunter geladen werden.
Zu den Bescheiden werde ein Informationsschreiben zur Grundsteuerreform beigefügt, aus dem die neuen Hebesätze und die Grundlage für die neue Steuerberechnung hervorgehen, teilt Kresse mit. Ergänzende wichtige Hinweise sind der Rückseite des Bescheids zu entnehmen. Die Stadt empfiehlt den Abgabepflichtigen, die neu berechnete Grundsteuer zu prüfen und den aufgeführten Messbetrag mit dem Bescheid des Finanzamtes abzugleichen.
Für Eigentümer*innen ist es wichtig zu wissen, dass sie bei der Stadt Minden nur Widerspruch gegen den festgelegten Hebesatz einlegen können, nicht aber gegen die Bewertung an sich (Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag). Hierfür ist ausschließlich das Finanzamt der richtige Ansprechpartner. Die Nummer der Grundsteuer-Hotline (Finanzamt) steht auf der Rückseite des Bescheides. Wann eine Neubewertung eines Grundstücks beziehungsweise Korrektur des bestehenden Grundsteuerwerts vorgenommen wird, richtet sich nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes. Auskünfte hierzu erteilt ebenfalls das zuständige Finanzamt.
Hintergrund:
Am 1. Januar 2025 ist mit der Grundsteuerreform eine der größten Steuerreformen der Nachkriegsgeschichte in Kraft getreten. Anlass dafür war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2018, welches die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer auf der Basis von Einheitswerten als einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gewertet und für verfassungswidrig erklärt hatte. Das neue Recht gewährleistet eine gleichmäßige Erfassung und Neubewertung aller Grundstücke auf Basis aktueller Grundsteuerwerte. Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 hat das alte Grundsteuerrecht seine Wirkung verloren, so dass alle Kommunen bundesweit ihre Hebesätze für die Grundsteuer neu beschließen mussten.
Der Rat der Stadt Minden hat sich in seiner Sitzung am 5. Dezember mit großer Mehrheit für differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B ausgesprochen. Eigentümer*innen von Wohngrundstücken werden nun mit einem Hebesatz von 586 Prozent und von Nicht-Wohngrundstücken mit einem Hebesatz von 1172 Prozent belastet. Der Hebesatz der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beträgt zukünftig 375 Prozent. Bei der Steuer für landwirtschaftliche Grundstücke hat sich verändert, dass die Flächen nach der Grundsteuer A, das Gebäude aber nach der Grundsteuer B berechnet wird.