Bald ist es wieder soweit: Die gekauften Feuerwerkskörper können in den Himmel gefeuert werden. Doch worauf soll geachtet werden und wo darf kein Silvesterfeuerwerk abgeschossen werden? Die Ordnungsbehörde der Stadt Minden informiert jetzt über die Regelungen zum Thema Silvesterfeuerwerk.
Grundsätzlich gilt, dass die Feuerwerkskörper insgesamt in vier Kategorien eingeteilt werden, wobei die Kategorien F3 und F4 den professionellen Pyrotechniker*innen vorbehalten sind. Zu Silvester werden Feuerwerkskörper der sogenannten Kategorien F1 und F2 verwendet, wie z. B. Wunderkerzen oder sogenanntes Silvesterfeuerwerk. Feuerwerk der Kategorie F1, wie z. B. Tischfeuerwerk, Knallerbsen und Wunderkerzen dürfen von Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, während des ganzen Jahres abgebrannt werden. Trotzdem sollten Eltern ihre Kinder dabei nicht unbeaufsichtigt lassen.
Das Abbrennen des Silvesterfeuerwerkes nach Kategorie F2 ist beschränkt auf den 31. Dezember und den 1. Januar eines jeden Jahres. An anderen Tagen darf kein Feuerwerk gezündet werden. Das Feuerwerk nach Kategorie F2 darf ferner nur von Personen gezündet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dabei ist zu beachten, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Reetdachhäuser) oder Anlagen verboten ist. Bereits beim Kauf sollte jede*r auf die Prüfzeichen auf den Feuerwerksverpackungen achten, wie z. B. auf das CE-oder das VPI-Zeichen.
Neben den Sicherheitshinweisen auf den Verpackungen der Feuerwerke gilt es noch Weiteres zu beachten: Silvesterraketen sollten nur aus einer standsicheren Flasche oder einem Rohr senkrecht gestartet werden. Ideal ist hier ein Getränkekasten mit leeren Flaschen. Ferner darf das Silvesterfeuerwerk niemals aus der Hand gestartet oder auf Personen gezielt werden. Außerdem muss unbedingt auf die Flugrichtung geachtet werden - eventuell befindet sich in der Flugbahn der Rakete ein Balkon oder sogar ein offenes Fenster.
Nicht explodierte Knallkörper („Versager“, „Blindgänger“) dürfen nicht gezündet werden. Zur Sicherheit ist es ratsam einen Feuerlöscher bereitzuhalten falls versehentlich Brände durch den Gebrauch von Feuerwerkskörpern entstehen. Im Anschluss müssen die abgebrannten Feuerwerkskörper und –batterien sowie weitere Abfälle auf öffentlicher Fläche beseitigt werden, da z. B. abgebrannte und stehengelassene Feuerwerksbatterien die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Verstöße gegen die genannten Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße geahndet werden.
Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter*innen der Ordnungsbehörde unter +49 571 89-810 oder +49 571 89-425 zur Verfügung.