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E-Roller dürfen in der Fußgängerzone gar nicht fahren


23 Verwarngelder für E-Scooter-Fahrer*innen – zwölf davon wegen „Befahren der Fußgängerzone“ -, eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und fünf Verwarngelder für Radfahrer*innen - das ist die Bilanz einer größer angelegten Kontrollaktion am gestrigen Mittwoch (13. November) in der Mindener Innenstadt. Solche gemeinsamen Kontrollen mit Schwerpunkt auf E-Scooter-Fahrer*innen sollen künftig in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, kündigten die Kreispolizeibehörde und die Stadt Minden an.

Mehrere Teams aus Polizeibeamt*innen und Mitarbeitenden der städtischen Ordnungsbehörde hatten am Mittwoch an verschiedenen Punkten vor allem die E-Roller im Visier, die in der Fußgängerzone gar nicht und zu keiner Zeit fahren dürfen, weil sie ein Kleinstkraftfahrzeug sind. Radfahrer*innen dürfen hier nur von 18.30 Uhr bis 10.30 Uhr des Folgetages aufsteigen, sonst ist auch für sie Schieben angesagt. „Kontrollen gab es zudem auch am Rand der Altstadt und in der Nähe von Schulen“, berichtet Einsatzleiter und Bezirksbeamter Thomas Brakemann.

Der fließende Verkehr – dazu gehören neben Kraftfahrzeugen auch Fahrräder und eben E-Scooter – darf nur von der Polizei kontrolliert werden. Häufig werden Stadt und Polizei auf Verstöße von E-Scootern aufmerksam gemacht. „Vor diesem Hintergrund ist nun eine größere, gemeinsame und gezielte Kontrollaktion gelaufen“, erläutert der Leiter des Bereiches Sicherheit und Ordnung, Jan-Nicolai Klement.

Von 11 bis 14 Uhr hielten die Polizeibeamtinnen und –beamten in Begleitung von Kollegen der Ordnungsbehörde trotz schlechten Wetters viele E-Roller-Fahrer*innen und Radfahrer*innen an, die in der Fußgängerzone fuhren und nicht schoben. 25 Euro beziehungsweise 15 Euro waren dafür als Bußgeld fällig. Wer wissentlich und vorsätzlich handelt, konnte auch mit dem doppelten Betrag belangt werden.

Beobachtet werde häufig auch, dass E-Roller nicht nur gefährlich schnell in der Fußgängerzone und auf Gehwegen unterwegs sind, sondern auch auf Radwegen entgegengesetzt der Fahrtrichtung fahren. „Manche sind auch zu zweit auf den Rollern unterwegs oder fahren entgegen der Einbahnstraßenregelung, was ebenfalls verboten ist, wenn dieses nicht ausdrücklich durch Schilder anders geregelt ist“, wissen die Polizeihauptkommissare Stephan Schröder und Jürgen Sandmann, die am Mittwoch mit Roger Pretzer von der Ordnungsbehörde drei Stunden auf Streife waren.

Dabei wurden nicht nur E-Roller- und Radfahrer*innen angehalten. Es gab auch eine Festnahme eines per Haftbefehl gesuchten Straftäters, dessen Personalien überprüft wurden und der im Anschluss zunächst in die Haftanstalt in Herford überführt wurde. Weiter hatten es eine Polizeibeamtin und zwei Kollegen der Ordnungsbehörde auch mit einem tätlichen Angriff auf eine Verkäuferin in einem Drogeriemarkt zu tun. Der Täter flüchtete unerkannt und wurde nach einer Beschreibung der angegriffenen Frau zur Fahndung ausgerufen. Nach Aufnahme der Tat werde nun weiter ermittelt und auch Videoaufnahmen auswertet, erläutert die Polizeibeamtin das weitere Vorgehen.

Solche „Randgeschichten“ erleben Polizeibeamte und Mitarbeitende der Stadtverwaltung auf den regelmäßigen Streifengängen im Rahmen der seit vielen Jahren erfolgreich laufenden Ordnungspartnerschaft häufiger. Es sind ihnen auch schon einmal aus Läden flüchtende Diebe in die Arme gelaufen. Zwei Mal pro Woche gehen sie gemeinsam auf Streife – meistens dienstags und donnerstags, zu unterschiedlichen Zeiten und auch mal an Wochenenden. Dabei werden die Frauen und Männer in blauer Uniform auch häufig von Bürgern angesprochen, die einen Rat brauchen, nach dem Weg fragen oder etwas Verdächtiges beobachtet haben.

Am vergangenen Mittwoch aber standen die E-Scooter im Fokus. „Wir erhalten ganz viele Meldungen über verkehrswidriges Verhalten von Roller-Fahrer*innen. Auch bei den Streifen im Rahmen der Ordnungspartnerschaft werden regelmäßig Verstöße festgestellt“, berichtet der Leiter des Bereiches Sicherheit und Ordnung, Jan-Nicolai Klement. Bürgermeister Michael Jäcke und auch Stadtverordnete haben mehrfach darauf hingewiesen, dass es in der jüngeren Vergangenheit häufiger gefährliche Situationen mit rücksichtslos fahrenden E-Scootern in der Fußgängerzone gegeben habe.  

Aber nicht nur das ist ein Problem. Fahren auf dem Gehweg ist oft die Regel und nicht die Ausnahme. Und in Minden sind Einbahnstraßen in der entgegengesetzten Richtung nur für Radfahrer*innen freigegeben, entsprechende Schilder weisen darauf hin. „Für Rollerfahrer*innen gilt diese Ausnahme nicht, weil keine entsprechenden Schilder aufgestellt sind“, erklärt Polizeihauptkommissar Stephan Schröder.

Viele, die sich einen E-Roller anschaffen, nutzen oder einen mieten, kennen die geltenden Regeln oft nicht, ist der Eindruck der Polizeibeamten. So dürfen E-Roller auf Radwegen fahren, wenn es aber keine gibt, müssen sie die Fahrbahn nutzen – und nicht den Gehweg. E-Roller dürfen von Jugendlichen ab 14 Jahren gefahren werden. Scooter müssen zugelassen sein (Betriebserlaubnis) und ein amtliches Kennzeichen haben.

Weitere Informationen
E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (EKfV) regelt die Verwendung dieser Elektroroller. Die Verordnung gilt für E-Scooter und Segways, nicht aber Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards.

Wo darf man mit dem E-Roller fahren?
E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden. Dieses Zusatzzeichen wurde in Minden bislang nicht verwendet. 

Ab wann darf man E-Scooter fahren?
Fürs E-Scooter-Fahren wird weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein benötigt. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren. Außerdem ist das Tragen eines Helms empfehlenswert, auch wenn keine Helmpflicht für Elektro-Tretroller besteht. 

Gibt es eine Promillegrenze?
Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt oder es zu einem Unfall gekommen ist.

Wichtig zu wissen: Für Fahrer*innen unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker. 

Wie viele Personen dürfen mitfahren?
Elektroroller sind grundsätzlich nur für eine Person zugelassen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man zu zweit das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten würde. 

Braucht man eine Versicherung?
E-Scooter brauchen eine Haftpflichtversicherung. Diese wird mit einer aufgeklebten Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen. Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch den Elektro-Scooter zugefügt werden. Zudem bieten manche Versicherung die Möglichkeit, zusätzlich eine freiwillige Teilkasko-Versicherung abzuschließen. 

Welche Ampeln gelten für E-Tretroller?
Ist eine Fahrradampel vorhanden, gilt diese. Gibt es keine Fahrradampel, ist die Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten. In anderen Ländern gibt es andere Regeln, in manchen europäischen Hauptstädten sind E-Roller ganz verboten worden. 

Bußgelder bei E-Scooter-Regelverstößen
Beispiele: Bei Rot über die Ampel: zwischen 60 und 180 Euro; Fahren auf dem Gehweg und in der Fußgängerzone: 15 bis 30 Euro; Fahren ohne Versicherungskennzeichen: 40 Euro; Fahren mit einem Scooter ohne Betriebserlaubnis: 70 Euro; Nebeneinander fahren: 15 bis 30 Euro; Elektronische Geräte (z.B. Handy) rechtswidrig benutzt: 100 Euro, 1 Punkt.

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