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„Wohngeld plus“ startet im Januar – Stadtverwaltung Minden bietet Beratungen an


Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene „Wohngeld plus“ wird in wenigen Tagen eingeführt. Ab dem 2. Januar 2023 können Anträge für die deutlich erweiterte Leistung gestellt werden. Mit mehr Wohngeld für mehr Haushalte und weiteren Erleichterungen will die Bundesregierung Geringverdiener*innen angesichts steigender Wohnkosten entlasten. Der Bund rechnet mit einer Verdreifachung der Bürger*innen, die künftig Mietzuschüsse beziehen können: von derzeit 600.000 auf mindestens zwei Millionen.

Da es mehr Geld für alle gibt, die bisher Wohngeld beziehen, und deutlich mehr Menschen Anspruch darauf haben, rechnet auch die Stadtverwaltung Minden mit einem großen Ansturm. Um sich darauf einzustellen, wurde zum einen mehr Personal eingestellt. Zum anderen werden ab dem 2. Januar im Bereich Soziales jeweils dienstags und mittwochs individuelle Beratungen angeboten.

Termine für die Beratung können ab sofort auf dieser Internetseite online gebucht werden.

Die Terminbuchung befindet sich rechts oben unter „Ihr Anliegen direkt online starten“. Die Verwaltung bittet davon abzusehen, spontan und ohne Termin im Rathaus vorzusprechen. Die Wohngeldstelle ist telefonisch unter der Nummer 89-320, -379 oder -660, beziehungsweise unter wohngeld@minden.de  zu erreichen.

Es wird in allen Stadt- und Gemeindeverwaltungen Nordrhein-Westfalens mit einem erheblichen Arbeitsstau und langen Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten gerechnet, weil die reguläre Auszahlung über die Software laut IT NRW wohl erst in einigen Monaten möglich sein wird. In besonderen Härtefällen können Vorauszahlungen geleistet werden. Der Anspruch könne dann zunächst nur vorläufig errechnet und ausgezahlt werden, erläutert die stellvertretende Bereichsleiterin Ruth Georgowitsch.

Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. „Wichtig zu wissen ist, dass nicht allein das gemeinsame Einkommen – Kindergeld fällt nicht in diese Berechnung hinein – ausschlaggebend für einen Wohngeldanspruch ist, sondern auch die Höhe der Miete oder Belastung“, so Georgowitsch.

Wer den Zuschuss erhalten will, müsse selbst aktiv werden und einen Antrag stellen. Der Anspruch gilt ab dem Monat der Antragsstellung. Von telefonischen Rückfragen zum Bearbeitungsstand bittet die Wohngeldstelle abzusehen. Sollte der vorliegende Antrag nicht vollständig sein, wird sich das Team der Wohngeldstelle unaufgefordert mit der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragssteller in Verbindung setzen.

Die Stadtverwaltung Minden verweist alle Bürger*innen und Bürger, die sich zunächst darüber informieren wollen, ob sie überhaupt Anspruch auf Wohngeld haben, auf diese Internetseite des Landesministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: https://www.mhkbd.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld .

Einen neuen Wohngeldrechner für NRW gibt es hier: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW .

Die Stadt Minden informiert hier über das Wohngeld: https://www.minden.de/familie-jugend-soziales/soziale-hilfen-und-beratung/finanzielle-hilfen/