Seit dem 9. November gilt für Autofahrer*innen in ganz Deutschland ein neuer Bußgeldkatalog. Viele Regelverstöße im Straßenverkehr werden jetzt mit höheren Geldbußen geahndet, besonders das Falschparken. Die Verkehrsbehörde der Stadt Minden nimmt das zum Anlass, um über einige neue Regeln zu informieren.
Parken ist zulässig, wo es nicht durch Halt- oder Parkverbote eingeschränkt ist. Das bedeutet aber nicht, dass das Parken im öffentlichen Verkehrsraum unbeschränkt erlaubt ist. Denn auf Gehwegen, Radwegen sowie auf Schutzstreifen für Radfahrer*innen gelten automatisch Halt- und Parkverbot. Nur in Ausnahmefällen wird das Gehwegparken angeordnet und durch ein Verkehrsschild dargestellt.
Der Grund für die Verbote ist: Diese Wege dienen als Schutz- und Bewegungsraum für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. Wer im öffentlichen Straßenraum parken möchte, darf unter Beachtung der Verkehrssicherheit (kein Parken im Kurvenbereich, in Einmündungen etc.) auf dem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung stehen. Einen Rechtsanspruch auf öffentlichen Parkraum gibt es aber nicht.
Das verbotswidrige Parken auf Gehwegen, Radwegen und Schutzstreifen sowie das Parken und Halten in zweiter Reihe wird seit kurzem mit einer Geldbuße von bis zu 110 Euro geahndet statt wie bisher mit bis zu 35 Euro. Besonders teuer wird es für Autofahrer*innen, die mit Absicht falsch parken. Das führt automatisch dazu, dass das vorgesehene Bußgeld verdoppelt wird.
Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen. Ein schwerer Verstoß liegt vor, wenn das Fahrzeug länger als eine Stunde auf dem Geh-, Rad- oder Radschnellweg geparkt, ein Unfall verursacht oder ein anderer Verkehrsteilnehmer durch das geparkte Fahrzeug behindert oder gefährdet wurde. Eine Behinderung besteht immer dann, wenn die Funktion des Wegs durch das parkende Auto eingeschränkt ist. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist das auf einem Gehweg bereits der Fall, wenn sich zwei Rollstuhlfahrer*innen nicht mehr problemlos begegnen können.
Weitere Änderungen im Bußgeldkatalog sind folgende:
Autofahrer*innen, die ihr Fahrzeug im allgemeinen Halte- oder Parkverbot abstellen, erwartet eine Geldbuße von bis zu 55 Euro statt wie bisher bis zu 15 Euro. Wer eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuparkt oder ein Rettungsfahrzeug behindert, der muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz hat ein Bußgeld von 55 statt wie bisher 35 Euro zur Folge. Zudem wurde eine neue Regelung im Bußgeldkatalog festgeschrieben. Denn wer unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge parkt, hat mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro zu rechnen.