Für Einige ist es eine Freude, andere sehen beim ersten Schneefall vorrangig die damit verbundene Arbeit. Mit Eintritt des Winters kommen einige Fragen auf: Ab wann soll der Gehweg geräumt sein? Wo beginnt und endet die Räumpflicht? Die Ordnungsbehörde der Stadt Minden beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Schneeräumpflicht.
Was für Streumittel soll bzw. muss verwendet werden?
Als Streumittel sind vorrangig sogenannte abstumpfende Streumittel wie Sand, Asche und Granulat zu verwenden. Salz darf erst dann zum Einsatz kommen, wenn es zu außergewöhnlichen Glätteverhältnissen kommt wie z.B. beim Eisregen. Auch an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf -und abgängen, starken Gefälle-bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Ansonsten ist das Verwenden von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen aber grundsätzlich verboten.
Bis wann soll der Gehweg bzw. die Fahrbahn von Schnee und Eis geräumt sein?
Der gefallene Schnee und die entstandene Glätte zwischen 7 Uhr und 20 Uhr sind umgehend nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen werktags bis morgens um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr morgens geräumt werden. Sollte es keine Möglichkeiten geben der Räumpflicht persönlich nachzukommen, so ist der*die Bürger*in verpflichtet eine Person oder eine Firma zu beauftragen oder gegebenenfalls im Wege der Nachbarschaftshilfe um Unterstützung zu bitten.
Wo beginnt und wann endet die Räumpflicht?
Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege müssen von angrenzenden Anlieger*innen von Schnee und Eis freigehalten werden. Diese Wege sollten mindestens in einer Breite von 1,50 Meter geräumt und gestreut werden. Sollten die Anlieger*innen nach der Straßenreinigungssatzung auch für die Winterwartung auf der Fahrbahn zuständig sein, dann müssen die gekennzeichneten Fußgängerüberwege und Querungshilfen in Fortsetzung der Gehwege über die Fahrbahn freigehalten und bestreut werden. Ebenso müssen von den Anlieger*innen auch die Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, sodass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Fahrgastunterständen/Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. Sind auf beiden Seiten Grundstückseigentümer*innen zuständig, so erstreckt sich die Räumpflicht jeweils nur bis zur Fahrbahnmitte.
Wo soll der weggeräumte Schnee abgelegt werden?
Ist ein Gehweg vorhanden, so ist der Schnee am Fahrbahnrand zu lagern. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, dann ist der Schnee an die Grundstücksgrenze zu räumen. Ferner ist zu beachten, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr und die Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken durch die Schneeablagerungen nicht gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Außerdem darf salzhaltiger Schnee auf Baumscheiben und begrünten Flächen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Zudem darf der Schnee und das Eis von Grundstücken nicht auf die Fahrbahnen und Gehwege geschafft werden.
Die Ordnungsbehörde weist weiter darauf hin, dass es zu einem Bußgeldverfahren führen kann, wenn die Bürger*innen vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Reinigungspflicht nicht nachkommen.
Die Satzung, sowie Informationen zum Winterdienst von den Städtischen Betrieben Minden sind auf der Internetseite www.minden.de zu finden.
Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter*innen der Ordnungsbehörde, E-Mail: ordnungsbehoerde@minden.de; Tel. 0571/89-417 oder die Mitarbeiter*innen der Städtischen Betriebe Minden; 0571/89-910 zur Verfügung.