Die seit Samstag, 4. Dezember 2021, gültige neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass nur noch vollständig geimpfte oder genesene Personen Zutritt zu örtlichen Gewerbebetrieben - ausgenommen Läden des täglichen Bedarfs – erhalten. Die 2G-Kontrolle muss unter Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers vorm Betreten des Geschäftes durch die/den jeweiligen Inhaber*in oder das Personal erfolgen. Bis einschließlich 7. Dezember 2021 ist für die neu eingeführte Zugangsbeschränkung eine stichprobenartige Kontrolle der Zugangsvoraussetzungen ausreichend. Darauf weist die Stadt Minden hin.
Darüber hinaus ermöglicht die neue Coronaschutzverordnung den Kommunen weitere Lösungen eines entsprechenden 2G-Nachweis für den Zutritt zu Gewerbebetrieben – dazu zählt neben dem Einzelhandel auch die Gastronomie - zu schaffen. „Von dieser Option will die Stadt Minden nach Rücksprache mit der Werbegemeinschaft am Wochenende Gebrauch machen“, kündigt der Erste Beigeordnete und aktueller Leiter des Stabes für außergewöhnliche Ereignisse (SAE), Peter Kienzle, an. Dazu wurde jetzt eine Allgemeinverfügung erstellt, die ab morgen, Dienstag (7. Dezember), gelten soll. Diese ist auf der Internetseite unter www.minden.de veröffentlicht.
In der Allgemeinverfügung der Stadt Minden ist geregelt, dass die Gewerbebetriebe in Minden die Möglichkeit haben, auch einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 2G-Voraussetzungen zu vergeben, der nur für den aktuellen Tag gültig sein darf und vor Weitergabe gesichert sein muss - zum Beispiel über ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband. „In Absprache mit der Vorsitzenden der Werbegemeinschaft Minden, Daniela Drabert, haben wir uns auf die Bändchen-Lösung analog zum Weihnachtsmarkt mit einem Tag Gültigkeit geeinigt“, berichtet Kienzle. Er macht deutlich, dass die Kontrolle des Bändchens ab 8. Dezember in allen Geschäften lückenlos und nicht nur stichprobenartig erfolgen muss.
Das in der Farbgebung täglich wechselnde Bändchen für die örtlichen Gewerbebetriebe und den Weihnachtsmarkt gibt es, wenn der Nachweis über den Status „vollständig geimpft oder genesen“ erfolgt ist. Damit kann dann jedes Geschäft oder jeder Laden unkompliziert betreten werden. Diese Praxis habe sich bereits beim Mindener Weihnachtsmarkt bewährt. „Es soll vor allem den Kundinnen und Kunden Wartezeit bei der notwendigen Einlass-Kontrolle sparen“, nennt Kienzle den entscheidenden Vorteil der Regelung.
Ausgabestellen für das Bändchen sind schon jetzt das Kaufhaus Hagemeyer am Scharn, Express-Ticket-Service an der Obermarktstraße, das Tabakdepot Uphoff am Markt sowie die Tourist Information der Minden Marketing (Domstraße 2) und zahlreiche Stände auf dem Mindener Weihnachtsmarkt. Darüber hinaus ist die Werbegemeinschaft mit mehreren Einzelhändlern zur Einrichtung weiterer Ausgabestellen im Gespräch. Dazu soll es am Mittwoch, 9. Dezember, eine Information geben.
Die Veröffentlichung der neuen Coronaschutzverordnung hat bei vielen, dem Städtetag NRW angeschlossenen Kommunen Fragen aufgeworfen, zu denen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) jetzt ergänzende Hinweise gegeben hat. Danach fällt der Verkauf von Weihnachtsbäumen unter die Ausnahmeregelung für Gartenmärkte und somit nicht unter 2G - es sei denn der Verkauf ist Bestandteil des Weihnachtsmarktes. Banken und Sparkassen fallen als Dienstleistungsangebote nicht unter die 2G-Regelung des Handels. Zum dritten sind Baumärkte von der 2G-Regelung nicht ausgenommen, stellt das Land NRW klar. Für Gewerbetreibende sowie Handwerkerinnen und Handwerker erfüllten sie aber eine Großmarktfunktion, so dass - wie ebenfalls während der Bundesnotbremse geschehen – für diesen Personenkreis eine 2G-Ausnahme bestehe.
Darüber hinaus weist die Stadt Minden - vor dem Hintergrund vieler Anfragen, die bereits seit Freitagnachmittag bei der Ordnungsbehörde aufgelaufen sind - darauf hin, dass private Feiern im Innenbereich bei einer festgestellten kreisweiten Inzidenz von über 350 ab sofort nur noch mit bis zu 50 Personen stattfinden dürfen. Handelt es sich um eine private Feier mit Tanz müssen alle Teilnehmenden einen 2G+-Nachweis erbringen (vollständig geimpft oder genesen plus Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden). Ausnahmen von dieser Regelung – zum Beispiel bei einer bereits gebuchten Hochzeit mit einer Personenzahl von über 50 - darf die Ordnungsbehörde nicht erteilen, so Erster Beigeordneter Kienzle. Das sehe die aktuelle Coronaschutzverordnung nicht vor.
Die einschränkende Regelung (Beschränkung privater Feiern ab einer Inzidenz von 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen) greift erst, wenn das MAGS dieses für die entsprechenden Kreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügung festgestellt hat. Das werde erstmals am Montag, 6. Dezember, mit einer Geltung ab Dienstag, 7. Dezember, erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt der Drei-Tages-Zeitraum erstmals erfüllt sein könne, so die städtische Ordnungsbehörde.
Pressestelle der Stadt Minden, Susann Lewerenz, Telefon 0571 89204, pressestelle@minden.de