Die Gebäude der Mindener Stadtverwaltung können ab 6. Dezember nur noch von Personen betreten werden, die einen Nachweis einer Immunisierung oder ein negatives Testergebnis vorlegen können. Es gilt für den Zutritt zu den Dienststellen der Stadt Minden die 3G-Regel. Darüber hinaus gelten weiterhin die Maskenpflicht und die Einhaltung der Hygieneregeln. „Wir haben uns zu diesem Schritt entschlossen, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrechtzuhalten“, erklärt Bürgermeister Michael Jäcke.
Besucher*innen werden gebeten ihre Nachweise beim Betreten bereitzuhalten, also den Impfnachweis, den Genesenen-Nachweis oder einen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden bzw. einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. „Die Kontrolle erfolgt durch die Mitarbeitenden, die die Kund*innen an den zum Termin vereinbarten Treffpunkt abholen. Dafür ist es wichtig, dass die Besucher*innen auch ihren Identitätsnachweis mitbringen“, so Jäcke weiter. Es sind Nachweise in Papierform (zum Beispiel der gelbe oder weiße Impfausweis) oder auch digital mit der Corona-Warn-App, der CovPass-App oder der Luca-App möglich.
Die 3G-Regel wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nicht angewandt. Das sind unter anderem: bei der Gefahrenabwehr im Bereich der Sicherheit und Ordnung oder in sonstigen Notfällen, die eine Terminverschiebung bis zur Vorlage eines Testergebnisses nicht zulassen.
Auch im Jugendamt gibt es bei familiären Notsituationen Ausnahmen. „Wenn beispielsweise ein Elternteil, der für die Betreuung und Versorgung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus besonderen Gründen ausfällt und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht oder wenn eine akute Überforderungssituation in der Familie vorliegt, wenn Eltern an ihre psychischen und physischen Grenzen stoßen und befürchten, ihrem Kind nicht mehr gerecht werden zu können, wenn sie Angst haben, es zu misshandeln oder den Schutz ihrer Kinder nicht mehr sicherstellen können“, verdeutlicht Eckhard Mohrmann, Leiter des Mindener Jugendamtes.
Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Ausnahmen: Schüler*innen unter 16 Jahren gelten als getestet (verbindliche Schultestungen), bei Schüler*innen ab 16 Jahren ersetzt eine Schulbescheinigung den Testnachweis und Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
„Die Entscheidung für die Einführung der 3G-Regel haben wir nicht leichtfertig getroffen. Da gab es intensive Gespräche über das Für und Wider. Letztlich geht es darum, dass wir für die Mindener*innen auch in der vierten Corona-Welle weiterhin unsere Dienstleistungen anbieten wollen und können. Es ist an uns allen unser Möglichstes zu tun, damit wird alle gesund durch die kommenden Wochen kommen“, appelliert Jäcke an die Menschen in Minden.