Corona: In Stufe 2 gilt wieder in vielen Bereichen die Testpflicht


Mit großen Schritten steuert der Kreis Minden-Lübbecke und damit auch die Stadt Minden zum Ende der Sommerferien auf die nächsthöhere Inzidenz-Stufe 2 hin. Mit einem Wert von über 35 bis 50 sind unter anderem in der Innengastronomie, zu bestimmten Anlässen wie Kulturveranstaltungen und größeren Feiern wieder Tests verpflichtend vorgeschrieben. „Wer zum Beispiel ein Restaurant besuchen möchte, braucht dann für ein Essen im Innenraum einen negativen Corona-Schnelltest“, erläutert die städtische Ordnungsbehörde, die auch häufig von Gastronomen angerufen wird. Für die Außengastronomie gibt es in der Stufe 2 noch keine Testpflicht.

„Viele Fragen drehen sich bei den Anrufen und Mails, die die Stadt Minden erreichen, auch um die Testpflicht“, weiß die Bereichsleiterin Annette Ziegler. Wichtig zu wissen ist es daher: Für Genesene und Geimpfte gilt die Testpflicht nicht. „Aber auch diese Personen müssen nachweisen, dass sie bis vor maximal sechs Monaten von einer Covid-19-Erkrankung genesen oder zwei Mal geimpft sind“, so Ziegler weiter. Es muss entweder eine Bescheinigung vom Arzt bei einer Genesung oder der Impfpass beziehungsweise der digitale Impfnachweis beim Betreten einer gastronomischen Einrichtung und auch bei Veranstaltungen vorgelegt werden.

Wird im Mühlenkreis der Inzidenzwert von 35 an acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten, so gelten die Regelungen der nächst höheren Inzidenzstufe 2 ab dem übernächsten Tag  - das ist am 17. August der Fall. Ungeimpfte müssen für bestimmte Anlässe einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter ist als 24 Stunden, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter ist als 48 Stunden, vorlegen. Das gilt beim Betreten von Restaurants, Kneipen, Museen und anderen Einrichtungen sowie für Sport- und Freizeitveranstaltungen.

Auch für den Zugang zu Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, für körpernahe Dienstleistungen wie Friseure sowie bei der Beherbergung in Pensionen und Hotels gilt ab der Stufe 2 die Testpflicht für alle Ungeimpften. Zugleich sollen "Basisschutzmaßnahmen" wie etwa das Tragen einer Maske im öffentlichen Nahverkehr oder dem Einzelhandel weiter aufrechterhalten bleiben.

Partys und Feiern sind in der Stufe 2 laut Coronaschutzverordnung (§18 Abs. 3, 2.) des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr möglich. Aber es kann Ausnahmen geben, wie das NRW-Gesundheitsministerium heute, 12. August, mitgeteilt hat. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum Auslaufen der Corona-Schutzverordnung am kommenden Donnerstag. Zum Beispiel für lange geplante Feiern, wie eine Hochzeit, kann die Ordnungsbehörde mit Bezug auf § 21 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO unter Auflagen eine Genehmigung erteilen.

Da Veranstaltungen mit Tanz - also Partys ohne Maske und Abstand  - sich aber durchaus als infektiologisch sehr problematisch erwiesen haben, erfordert die Erteilung einer Ausnahme – gerade in Kommunen mit höheren Inzidenzen - in jedem Fall ein Schutzkonzept, dass die Verantwortlichen vorzulegen haben, so die Ordnungsbehörde der Stadt Minden. So kann die örtliche Behörde zum Beispiel festlegen, dass bei einer Hochzeitsfeier alle nicht immunisierten Gäste ab 12 Jahren einen Negativnachweis einer PCR-Testung vorlegen müssen, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Anfang der Woche hatte die Bundesregierung angekündigt, dass Ungeimpfte vom 11. Oktober an verpflichtende Corona-Tests selbst bezahlen müssen, um ohne Auflagen am öffentlichen Leben teilnehmen zu können. Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bekommen die Tests weiterhin vom Staat bezahlt, so die Bundesregierung. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht ausgenommen, selbst wenn sie aus einem Hochrisikogebiet wieder nach Deutschland einreisen.

Was ändert sich mit der Stufe 2 = Inzidenz zwischen 35,1 und 50?
Konzerte innen in Theater, Opern Kinos sind nur noch mit bis zu 500 Personen erlaubt – ein Sitzplan muss vorhanden sein. Alle Gäste müssen einen Negativ-Test oder den Impfpass (vollständig geimpft) sowie Genesene eine Bescheinigung vom Arzt vorlegen. Nicht-berufsmäßige Proben von Chören/Orchestern mit Blasinstrumenten sind nur noch bis maximal 20 Personen möglich.

Private Veranstaltungen - mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – sind mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, erlaubt.

Es besteht eine Test- und Platzpflicht für die Innengastronomie, für die Außengastronomie ist kein Test notwendig. Kantinen dürfen geöffnet bleiben.

In der außerschulischen Bildung ist Präsenzunterricht möglich – allerdings mit Test und Mindestabständen. Die Teilnehmer*innen müssen feste Plätze haben. Musikunterricht ist nur bis maximal 10 Personen in einer Gruppe möglich.

In der Kinder- und Jugendarbeit sind Gruppenagebote bis zu 20 Personen innen und außen für bis zu 30 Personen (ohne Altersbegrenzung) möglich. Teilweise ist es auch möglich, mit einem vorgelegten Negativtest für Angebote innen die Maske abzulegen.

Saunen, Indoorspielplätze und Freizeitparks dürfen weiter geöffnet bleiben – allerdings besteht Testpflicht und es gibt eine Personenbegrenzung. Auch für Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen usw. muss ein Test vorgelegt werden.

Im Sport ist außen der Kontaktsport bei Gruppen über 25 Personen nur mit vorgelegtem Negativtest möglich. Kontaktfreier Sport ist innen (gilt auch für Fitnessstudios) und außen ohne Personenbegrenzung möglich. Kontaktsport darf innen nur mit bis zu 12 Personen betrieben werden – jeweils aber nur mit Test und Personennachverfolgung. Geimpfte und Genesene dürfen zu den 12 Personen jedoch nach § 3 Abs. 3 CoronaSchVO NRW hinzu gezählt werden. Dies gilt nicht für die Zuschauerregelung, weil dies eine Obergrenze darstellt aufgrund örtlicher Gegebenheiten (Kapazitätsgrenze). Für Außensportveranstaltungen gibt es eine maximale Grenze von 1000 Zuschauer*innen (max. 1/3 der Kapazität), innen sind nur bis zu 500 Zuschauer*innen möglich – mit Test und Sitzordnung.

Update, 13. August 2021:
Die Inzidenzstufe 2 wird am 16. August erreicht und gilt, wenn das Land NRW dieses bestätigt nun ab dem 17. August. Laut tabellarischer Darstellung und Verlauf der Inzidenzwerte lag der Kreis Minden-Lübbecke bereits am 7. August über dem Wert von 35. Das kann hier nachgelesen werden: https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html
Um die Inzidenzwerte in der tabellarischen Darstellung einsehen zu können, ist es wichtig folgenden Pfad zu gehen:
Kreis Minden-Lübbecke auswählen - dann Verlauf - 7 Tage - Alle Fälle und dann auf - 100.000 Einwohner*innen klicken und weiter unten auf der Seite die "Tabellearische Darstellung" auswählen. 

Heute, 13. August, ist der Kreis Minden-Lübbecke somit am 7. Tag mit einem „ü35-Wert“ angekommen. Wenn an 8 aufeinanderfolgenden Kalendertagen der 35er-Wert überschritten wird, so gelten dann ab dem übernächsten Tag die Regelungen der höheren Inzidenzstufe (§ 1 Abs. 4 CoronaSchVO) – das ist der 16. August 2021. 

Pressestelle der Stadt Minden, Susann Lewerenz, Telefon 0571 89204, pressestelle@minden.de