Neue Coronaschutzregelungen zu privaten Feiern


In der ab dem 1. Oktober 2020 gültigen Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO NRW) wurde neu geregelt, dass private Feiern aus herausragendem Anlass, mit mehr als 50 Teilnehmenden und außerhalb des privaten Bereichs vom Veranstalter*in/Gastgeber*in drei Tage vorher schriftlich bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden müssen. Eine Anmeldung per E-Mail an ordnungsbehoerde@minden.de ist möglich. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist dabei maßgeblich, nicht das Datum im Briefkopf. In der Anmeldung muss der*die Gastgeber*in die eigenen Daten mitteilen, die Örtlichkeit benennen wo gefeiert wird und die Personenanzahl angeben, die an der Feier teilnehmen werden. 

Der*die Gastgeber*in ist außerdem auch weiterhin dazu verpflichtet, eine Teilnehmerliste zu führen und diese vier Wochen lang aufzubewahren. Die Kontaktdaten sind dabei ein wesentliches Element um Infektionsketten zu unterbrechen und dadurch eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Für den Fall von zukünftig ansteigenden Infektionszahlen wurden in der geänderten CoronaSchVO NRW weitere Einschränkungen der Teilnehmerzahl bei privaten Feiern genannt. Als Richtwert gilt die sogenannte 7-Tages-Inzidenz von 35 bzw. 50 in der jeweiligen Kommune. Auf der Internetseite des Landeszentrum Gesundheit NRW wird die Wocheninzidenz regelmäßig aktualisiert und kann dort unter dem Bereich „Infektionsschutz“ und „Corona-Meldelage“ eingesehen werden (www.lzg.nrw.de). 

Unter https://www.mags.nrw/ oder www.land.nrw/corona ist die CoronaSchVO NRW zu finden, genauso wie eine dazugehörige Anlage mit Hygiene- und Infektionsschutzstandards. Änderungen der Verordnung werden auf diesen Internetseiten des Landes veröffentlicht und sind bitte regelmäßig zu beobachten.

Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass private Feiern einen erheblichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben. Die Ordnungsbehörde der Stadt Minden behält sich deshalb entsprechende Kontrollen vor.