Das Land NRW hat die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) neugefasst. Ab Samstag (30. Mai) gibt es in Nordrhein-Westfalen weitere Lockerungen. Die gesamte Verordnung kann auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter https://www.mags.nrw/ nachgelesen werden. Wer Fragen zu den neuen Regelungen hat, findet eine umfangreiche FAQ-Liste auf der Internetseite des Landes NRW oder kann sich telefonisch beim Bürgertelefon unter der Telefonnummer 0211 / 9119-1001, Mo–Fr, 7–20 Uhr / Sa–So, 10–18 Uhr melden.
Die wesentlichste Neuerung ist, dass jetzt mehr auf die Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen gesetzt wird. Die sogenannte Rückverfolgbarkeit von Kontaktketten bzw. von Kontaktdaten ist als eigener Punkt in die Verordnung mit aufgenommen. Die Paragrafen 2a und 2b halten fest, wer für die Datenerfassung zuständig ist, wie lange die Daten aufbewahrt werden müssen und welche Regeln für die Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte gelten. Liegen Hygienekonzepte für Messen, Kongresse und Ausstellungen vor, können diese wieder stattfinden (§ 11).
Beim Aufenthalt im öffentlichen Raum ist es ab Morgen wieder möglich sich mit mehreren Personen zu treffen – bis zu zehn können es sein. Geregelt wird das im Paragraf 1. So könnten sich beispielsweise zehn Jugendliche zum gemeinsamen Basketballspielen verabreden (siehe § 9 Sport, in Verbindung mit § 1 Satz Abs. 2, Nummer 1-5). Hier ist es aber wichtig zu wissen, dass bei einem Treffen von mehreren Personen die Verantwortung für die Rückverfolgung der Kontakte bei den sich treffenden Leuten liegt. Ebenfalls neu ist, dass Reisebusreisen und Gruppenreisen mit dem Bus möglich sind (§ 15 Satz 4). Für Kinder und Jugendliche wird es in den Sommerferien möglich sein auf Ferienfreizeiten zu fahren (§ 15 Satz 5).