Versammlungen begrenzt wieder erlaubt


Grundsätzlich bleiben aber bis auf weiteres alle Veranstaltungen und Versammlungen in Nordrhein-Westfalen untersagt. Dazu gehören zum Beispiel auch private Feiern oder Vereinsveranstaltungen, die einen geselligen Hintergrund haben.

Erlaubt sind ab sofort wieder - abweichend von dem in § 11 geregelten Veranstaltungs- und Versammlungsverbot – Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereinen. „Das heißt, dass zum Beispiel Mitgliederversammlungen, satzungsgemäße Sitzungen von Vereinsvorständen oder auch notwendige Partei-Versammlungen seit dem vergangenen Montag wieder stattfinden dürfen“, fasst Lars Bursian, Beigeordneter für Städtebau und Feuerschutz sowie derzeitiger Leiter des Stabes für außergewöhnliche Ereignisse der Stadt Minden (SAE), zusammen.

Dafür können ab sofort auch wieder Räume in gastronomischen Betrieben genutzt werden. § 9 der Coronaschutzverordnung regelt im 3. Absatz, dass Betriebe „Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind, zur Verfügung stellen dürfen“ – allerdings ohne gastronomisches Angebot nach der derzeit gültigen Fassung der Rechtsverordnung. Der reguläre Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés ist weiter untersagt.

Bei allem Versammlungen ist jedoch unbedingt die Vorgabe in Paragraph 11, Absatz 5, Satz 2 der Coronaschutzverordnung NRW zu berücksichtigen, wonach bei derartigen Sitzungen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) sicherzustellen sind. Für die Einhaltung dieser Vorschrift sind die Veranstalter in der Pflicht. Sie sind auch dafür verantwortlich, die zahlenmäßige Kapazität der Räumlichkeiten entsprechend zu begrenzen.