Das Land Nordrhein-Westfalen hat am Freitagnachmittag, 1. Mai, eine geänderte Fassung der Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Die Änderungen, mit denen sich der Stab für außergewöhnliche Ereignisse der Stadt Minden am Samstag, 2. Mai, beschäftigt hat, treten – mit Ausnahme der Spielplätze – zum 4. Mai 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 10. Mai 2020.
Zu den Änderungen gehören, dass Museen, Kunstausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen sowie Tierparks und Zoologische Gärten ab Montag, 4. Mai, wieder öffnen dürfen. Das gilt auch für Garten- und Landschaftsparks. Freizeitparks bleiben dagegen vorläufig weiter geschlossen.
Voraussetzung für die Öffnungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts sowie zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen. In Museen, Kunstausstellungen sowie Galerien und ähnlichen Einrichtungen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten der Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten und der Landesgartenschau ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen davon sind Kinder bis zum Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Außerdem ist die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern auf eine Person pro zehn Quadratmeter der Besucherflächen beschränkt.
Die Stadt Minden weist darauf hin, dass das Mindener Museum ab dem 4. Mai 2020 noch nicht geöffnet sein wird. Eine Öffnung wird erst erfolgen, wenn die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen umgesetzt sind. Erst durch Umsetzung der Maßnahmen ist der sichere Betrieb für Besucher und Beschäftigte gewährleistet. Dieses hat die Stadt Minden auch für alle anderen städtischen Einrichtungen wie Rathaus, Stadtbibliothek, Kommunalarchiv etc. so festgelegt. Ausnahmen sind der geöffnete Wertstoffhof der SBM und die Rücknahme ausgeliehener Medien in der Stadtbibliothek.
Neu ist, dass folgende Bildungsangebote stattfinden dürfen, sofern Hygienemaßnahmen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sind:
- Volkshochschulen
- Musikschulen
- Sonstige öffentliche, behördliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen
- Berufsaus-, -fort und -weiterbildungen sowie das zugehörige Prüfungswesen
Der Betrieb ist eingeschränkt. Genaue Regelungen sind in § 5 , Absatz 2, Nr. 3 der Coronaschutzverordnung getroffen.
Spielplätze sollen in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden nach entsprechender Vorbereitung von den Kommunen ab Donnerstag, 7. Mai 2020, wieder geöffnet werden können. Begleitpersonen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu einer Familie oder häuslichen Gemeinschaft gehören (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1). Die Stadt Minden wird die Öffnung ihrer Spielplätze zum 7. Mai 2020 vorbereiten.
Öffentliche und private Sportanlagen und Sporthallen sowie Fitnessstudios und Tanzschulen bleiben weiterhin geschlossen (§ 4).
Friseure sowie die medizinische und kosmetische Fußpflege können ebenfalls ab Montag unter Hygieneauflagen wieder tätig werden (§ 7, Absatz 4). Hierzu gibt es eine beigefügte Anlage, in der Näheres geregelt ist. Nicht erlaubt bleiben Dienstleistungen wie Maniküre, Gesichtsbehandlungen, Kosmetik, Tätowieren und Massage.
Neu ist, dass gastronomische Betriebe Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Daseinsfür- und Vorsorge zu dienen bestimmt sind – zur Verfügung stellen dürfen, allerdings ohne gastronomisches Angebot. Davon erfasst sind unter anderem auch Aufstellungs- und Vorbereitungsversammlungen für die Kommunalwahl NRW im September.
Damit wird gastronomischen Betrieben ermöglicht, außer dem erlaubten Außer-Haus-Verkauf, auch Einnahmen über die Vermietung von Räumen zu erzielen.
Der öffentliche Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Mensen, Kantinen und Cafés ist weiterhin untersagt. Auch darf es weiter keine Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken geben.
Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres mit wenigen Ausnahmen untersagt.
Zulässig sind ab sofort Versammlungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen sowie Versammlungen rechtlich vorgeschriebener Gremien von beispielweise öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine. Neben Aufstellungsversammlungen und Vorbereitungsversammlungen zur Kommunalwahl in NRW im September gehören dazu auch zum Beispiel satzungsgemäße Sitzungen von Vereinsvorständen oder Mitgliederversammlungen von Vereinen. Alle anderen Vereinszusammenkünfte bleiben untersagt.
Erlaubt sind ab sofort Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen mit Ausnahme von geselligen Anlässen (z. B. Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.). Das ist in § 12 b Absatz 2 geregelt.
Für alle Versammlungen, Veranstaltungen und Sitzungen, die nun erlaubt sind, gilt, dass die Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) vom Veranstalter sichergestellt sein müssen.
Großveranstaltungen bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 komplett untersagt. Darunter fallen beispielsweise Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte sowie Kirmesveranstaltungen, (Musik)Festivals, sowie Schützen- oder Weinfeste, Sportfeste, Dorf- und Stadtfeste.
In § 12a der geänderten Corona-Schutzverordnung sind persönliche Verhaltenspflichten, das Abstandsgebot und die Vorschriften zur Nutzung von Mund-Nase-Bedeckungen geregelt. So ist die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ausgeweitet worden auf die Einrichtungen, die ab 4. Mai zusätzlich geöffnet sein dürfen.