Zum einen hat sie als zuständige Dienststelle der Stadt Minden aufgrund von Weisungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem 13. März 2020 mehrere Allgemeinverfügungen (AV) zum Schutz der Bevölkerung erlassen - mit dem Ziel, die Weiterverbreitung des Corona-Virus zu verringern. Diese Allgemeinverfügungen wurden inhaltlich mehrfach erweitert und fortgeschrieben.
Zum zweiten informiert die Ordnungsbehörde der Stadt Minden seit dem 13. März durch regelmäßige Außendiensttätigkeiten die Gastronomiebetriebe und Einzelhändler*innen über den Inhalt der aktuellen Rechtslage. Diese hat sich seit der ersten Allgemeinverfügung mehrfach inhaltlich geändert. Telefon- und Mailanfragen von Betrieben und aus der Bevölkerung werden schnellstmöglich beantwortet.
Weil es zunächst zeitlich beschränkte Öffnungszeiten für Gastronomiebetriebe gab und im weiteren Verlauf der Betrieb unter anderem von Cafés, Bars, Clubs, Shisha-Bars gänzlich untersagt wurde, erfolgten seitdem auch Kontrollen der Ordnungsbehörde - tagsüber und am Abend. Bis heute ist die Lieferung oder die Abholung der Speisen zum Verzehr zu Hause weiterhin erlaubt. Auch Bäckereien dürfen zum Beispiel weiter geöffnet sein und Backwaren am Tresen verkaufen, mussten jedoch ihren Bistro-/Cafébereich schließen.
Die Ordnungsbehörde der Stadt Minden hat in der vergangenen Woche aufgrund bestehender Regelungen die Schließzeiten und die Umsetzung der Hygienevorschriften nicht nur in den Gastronomiebetrieben kontrolliert, sondern auch im Einzelhandel und in Lebensmittelmärkten mit Kundenaufkommen. Es gab dabei insgesamt wenig Beanstandungen. „Die Hygienevorschriften wurden größtenteils richtig umgesetzt, wie durch Abstandsmarkierungen in Lebensmittelmärkten im Kassen- und Tresenbereich sowie eine Regulierung der Kundenanzahl in den Märkten durch begrenzt vorhandene Einkaufswagen“, berichtet die Leiterin des Bereiches Sicherheit und Ordnung, Annette Ziegler. Leider sei aber auch festgestellt worden, dass sich einige wenige Betriebe noch keine Gedanken zur Umsetzung der Hygienevorschriften gemacht haben.
Die Mitarbeiter*innen im Außendienst haben in den vergangenen Tagen festgestellt, dass die Regelungen überwiegend eingehalten und öffentliche Plätze von Bürgerinnen und Bürgern gemieden werden, so Ziegler.
Anfang dieser Woche (23. März 2020) ist nun eine Rechtsverordnung des Landes NRW (RVO) in Kraft getreten - mit dem Zweck von kontaktreduzierenden Maßnahmen der Bevölkerung. Diese ist von der Homepage der Stadt Minden und unter www.minden.de/corona eingestellt. Die Rechtsverordnung wird nun mit den Inhalten der aktuellen Allgemeinen Verfügung abgeglichen. Der Stab für außergewöhnliche Ereignisse der Stadt Minden (SAE) arbeitet daran.
In der vom Land NRW erlassenen RVO ist nun geregelt, dass Gastronomiebetriebe gänzlich schließen müssen und nur die Belieferung von Speisen und Getränken erlaubt ist, sowie der Außer-Haus-Verkauf. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt. Weiterhin sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Entsprechende Ausnahmen sind in der RVO genannt. Ebenso sind das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen untersagt. „Dies gilt es nun für die Ordnungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Polizei zu kontrollieren und energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen“, so die Bereichsleiterin.
Die Ordnungsbehörde erhält für diese Aufgabe personelle Unterstützung aus anderen Bereichen der Verwaltung, weil es sich um eine solch umfangreiche Maßnahme handelt, die mit den regulär vorhandenen Mitarbeiter*innen nicht umzusetzen sei.
Fragen an die Ordnungsbehörde sind zu richten an: ordnungsbehoerde@minden.de