In seiner heutigen Sitzung hat sich der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) mit einer neuen Allgemeinverfügung beschäftigt. Dazu wurde folgendes neu beschlossen: Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt. Ausgenommen von dieser Untersagung sind Veranstaltungen der Stadtverordnetenversammlung, der Gerichte, anderer Hoheitsträger sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
Ausgenommen von der Untersagung sind zudem Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind.
Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) sind bis zu einer Zahl von 50 Teilnehmenden von der Untersagung ausgenommen. Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen. Der Besuch von Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot der Versorgung dienen, ist von der Untersagung ebenfalls ausgenommen.
Zum jetzigen Stand sind auch folgende Veranstaltungen untersagt:
• der Sportbetrieb in Sportstätten und Fitnessstudios
• die Filmvorführung und Vorträge jeglicher Art in Kinos, etc.
• der Betrieb von Gewerbebetrieben der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung: Spielhallen, Wettannahmestellen, Billardcafés und ähnliche Unternehmen
• Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes
Die Allgemeinverfügung vom 14. März 2020 über das Verbot des Betriebes von Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen sowie Schank- und Speisewirtschaften mit Musikvorführung und Tanz gilt inhaltlich unverändert fort.
Weiterhin untersagt bleiben:
● die Durchführung von Oster-/Brauchtumsfeuern
• Sport- und Trainingsveranstaltungen
• der Betrieb von Kultureinrichtungen wie das Mindener Museum, Stadtbibliothek, Musikschule, Stadttheater etc.
• die Durchführung von Kulturangeboten (z.B. Kulturrucksack, BÜZ)
• der Betrieb von Jugendhäusern und Jugendtreffs
• der Betrieb von Seniorentreffs
• die Öffnung von Begegnungsstätten
(z.B. Quartiersbüros/ Begegnungszentren/ Dorfgemeinschaftshäuser)
• der Betrieb von städtischen Freizeiteinrichtungen/ Sportstätten
(z.B. Schwimmbäder, Sporthallen)
● die Kurse und Einzelveranstaltungen der VHS Minden/ Bad Oeynhausen, sowie die Aufführungen im kleinen Theater im Weingarten
Die Allgemeinverfügung ist befristet bis 30. April 2020 um 24 Uhr.