Die Stadt Minden hat am heutigen Dienstag eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, die auf der Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März basiert. Die zuständigen Ordnungsbehörden sind dazu angehalten, „die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen“, heißt es in einem Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März. Die kommunalen Behörden werden von der Polizei - gemäß den allgemeinen Bestimmungen - unterstützt.
„Das ist in einem aktuellen Fall heute auch geschehen“, berichtet die Leiterin des Bereiches Sicherheit und Ordnung der Stadt Minden, Annette Ziegler. Mitarbeiter*innen der Ordnungsbehörde haben mit Unterstützung der Polizei am Dienstagvormittag ein Strafverfahren gegen einen Geschäftsinhaber eingeleitet. Der bereits verwarnte Bürger hatte sein Geschäft weiter geöffnet gehalten, obwohl dieses laut der Rechtsverordnung seit Montag, 23. März, 0 Uhr, nicht mehr erlaubt ist. „Die sehr ernste Lage erfordert es, in diesem Fall und auch bei anderen Verstößen hart durchzugreifen“, macht Ziegler deutlich.
Parallel zu dem Schreiben an die Bezirksregierungen in NRW hat das Ministerium auch einen neuen Bußgeldkatalog erstellt, der nun Basis für Verstöße bezogen auf die Corona-Pandemie ist und „ermessensleitend zu berücksichtigen ist“. Rechtgrundlage für die Bußgeldfestsetzungen beziehungsweise eine Strafverfolgung ist Paragraf 14 der Corona-Schutzverordnung. „Um die aus Gründen des Infektionsschutzes dringend erforderliche verhaltenslenkende Wirkung der Schutzverordnung tatsächlich zu erreichen und nachhaltig abzusichern, ist diese konsequente Vorgehensweise dringend geboten“, so das Ministerium Zudem erscheint es zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen, heißt es weiter.
Mit der am Montag in Kraft getretenen Rechtsverordnung besteht ein weitreichendes Kontaktverbot für das gesamte Land. Verbunden mit der Verordnung sind weitere Verschärfungen. Danach werden unter anderem Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Es gibt Ausnahmen für Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Familien. Ab 23. März 2020 ist auch der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen im gesamten Land untersagt. Bisher durften diese noch bis 15 Uhr geöffnet haben. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf ist weiter zulässig. Allerdings muss zwischen der Verkaufsstätte und dem Verzehr der Getränke/des Essens ein Abstand von 50 Metern liegen.
Im neuen Bußgeldkatalog werden bei Verstößen empfindliche Summen fällig. So sind als Regelsatz für ein Verstoß gegen das Besuchsverbot in einem Klinikum oder in einer Pflegeeinrichtung – wenn die Betreffende/der Betreffende keine Ausnahmegenehmigung hat – 200 Euro festgelegt. Inhaber*innen von Fitnessstudios, die entgegen der Vorgaben in der Rechtsverordnung weitergeführt werden, können mit 5.000 Euro Bußgeld rechnen. Sind zu viele Personen in einem noch erlaubten Geschäft wie zum Beispiel Supermärkte – zugelassen ist eine Person auf 10 Quadratmeter Fläche – kann das den Inhaber/die Inhaberin 500 bis 1000 Euro kosten. Die Nichteinhaltung der notwendigen Schutzvorkehrungen wird mit 2000 Euro geahndet.
Versammeln sich Gruppen mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit und halten den erforderlichen Abstand von 1,50 Meter nicht ein, können 200 Euro pro Person fällig werden. Besucht ein Mensch eine verbotene Veranstaltung – als solches sind auch private Partys mit nicht verwandten Personen zu werten - oder eine Versammlung muss sie/er 400 Euro Bußgeld zahlen. Mit einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro belegt ist der Verzehr von Außer-Haus-Speisen oder –Getränken (z.B. Eis, Bratwurst, Fast Food) innerhalb des festgesetzten 50-Meter-Radius rund um das Geschäft.
Noch deutlich strenger einzuordnen sind gravierende Verstöße, die als Straftaten gemäß §§ 75 der Corona-Schutzverordnung gewertet werden. Das sind:
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht,
- und vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen
„Die Stadt Minden setzt diesen Bußgeldkatalog nun konsequent um. Das ist kein Vergnügen, sondern absolut notwendig, um eine weitere Ausbreitung der Infektion einzudämmen“, macht Beigeordneter Lars Bursian deutlich, der auch aktueller Leiter des Stabes für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) der Stadt Minden ist. Und weiter: „Wir wollen mit dieser Meldung auf die harten Strafen hinweisen, hoffen aber, dass diese nicht vollstreckt werden müssen und Mindener*innen sich an die Maßnahmen der Rechtsverordnung halten.“