Wie hoch dürfen Zäune sein? - Bauwillige sollten sich beraten lassen


Die grundlegende Überarbeitung der Landesbauordnung, die seit dem 1. Januar 2019 gilt, hat für Bauherrinnen und Bauherren zahlreiche Neuerungen gebracht. Damit einher gingen auch Vereinfachungen wie die Genehmigungsfreiheit bei kleineren Bauten - zum Beispiel Schuppen, Garagen und Carports, aber auch bei Einfriedungen. „Damit sind Zäune, Gartenmauern oder Gabionen gemeint“, erläutert Saniye Danabas-Höpker, Leiterin des Bereiches Bauen und Wohnen. Diese sind seit dem 1. Januar 2019 auch straßenseitig bis zu einer Höhe von zwei Metern genehmigungsfrei. Eine Ausnahme bilden die Zäune im Außenbereich. Diese sind weiterhin genehmigungspflichtig.

Genehmigungsfreiheit bei baulichen Anlagen bedeute nicht, dass alles erlaubt sei. So darf die maximale Höhe von 2 Metern nicht immer ausgeschöpft werden. Denn neben der Landesbauordnung muss der Bauherr auch andere Gesetze beachten und einhalten. Die Landesbauordnung ist dem Baugesetzbuch untergeordnet. Und das regelt beispielsweise, dass eine Einfriedung sich den benachbarten Grundstücken anpassen muss. Im Gesetz (Paragraf 34 BauGB) heißt es, dass die baulichen Anlagen sich „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen“.

Hecken bilden hier keinen Maßstab. Für diese gelten andere Grundsätze, da sie nicht als bauliche Anlage gelten. Hecken dürfen zum Straßenraum hin höher sein. Im Einmündungsbereich anderer Straßen müssen sie allerdings wegen der Verkehrssicherheit auf 80 Zentimeter heruntergeschnitten werden. Auch dieses bildet häufiger einen Streitpunkt mit Eigentümern.

Wenn also in einer Straße oder einem Gebiet die Zäune zur Straße hin eine durchschnittliche Höhe von beispielsweise einem Meter haben, darf hier kein Zaun mit einer Höhe von zwei Metern errichtet werden. In der Regel ist nur in Wohngebieten mit Bebauungsplänen eine bestimmte Höhe für Einfriedungen festgesetzt. In allen anderen Wohngebieten ist die Ortsüblichkeit maßgebend. Die Mitarbeiter der Bauordnung haben im vergangenen Jahr durch Hinweise von Bürger*innen festgestellt, dass mehr Grundstücke zur Straße hin zu hohe Zäune, Gabionen oder Mauern aufstellen. Die Bauordnung ist daher verstärkt einschreiten.

So gab es nun eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden zu einer Klage gegen eine von der Stadt erlassene Bauordnungsverfügung, in der es um die Höhe der Einfriedung ging. In dem Fall hatte die Bauordnung eine Beseitigung des 1,80 Meter hohen Zaunes zur Straße hin angeordnet, wogegen sich der Eigentümer gewehrt hat. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Stadt Minden und stellte klar, dass der Zaun des Klägers sich nicht in die nähere Umgebung anpasst und zurückzubauen ist. Einen Bestandschutz gebe es für die vor Jahren errichtete bauliche Anlage auch nicht, stellte das Gericht fest.

Damit es erst gar nicht zu einem Rechtsstreit in solchen Fällen kommt, rät Saniye Danabas-Höpker den Eigentümern, sich vorher im Baubürgerbüro beraten zu lassen. Es sei nachvollziehbar, wenn Hauseigentümer mit Einfriedungen eine gewisse Privatheit auf ihrem Grundstück herstellen wollen, sagt die Bereichsleiterin. Aber bauliche Anlagen bedürfen eben auch einer städtebaulichen Gesamtsichtweise. Für das Stadtbild seien einsehbare Vorgärten grundsätzlich wünschenswert.

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