Die Bereiche Bildung und Verwaltung Jugendhilfe, Kindertageseinrichtungen haben hierfür eine flexible Lösung im Notfall erarbeitet. Für die notwendige Betreuung von Schülern im Einzelfall steht ein Pool von Schulsozialarbeiter*innen an den Schulen zur Verfügung. „Bis jetzt gab es aber keine angemeldeten Bedarfe“, berichtet Philipp Knappmeyer, Leiter des Bereiches Bildung.
Für Notfälle und kurzfristigen Bedarf an den Osterfeiertagen kann eine Meldung direkt bei der Koordinatorin für die Schulsozialarbeit, Heike Ramin (Telefon 0151 18056167) erfolgen. Eine Betreuung an Schulen ist an den Feiertagen und Ostersamstag von 7.30 bis 16 Uhr möglich.
Gleiches gilt auch für die Notbetreuung über Ostern in den Kitas. Auch hier gab es nach Aussage von Jutta Riechmann, Leiterin des Bereiches Sozialer Dienst Jugendhilfe, bis Donnerstagnachmittag keine Meldungen von Eltern. Für kurzfristige Bedarfe seien alle Schlüsselpersonen (Eltern) informiert und können in Notfällen, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, Kontakt zu den Kita-Leitungen aufnehmen. Für die Betreuung sollte die Vorlage des Dienstplanes des betreffenden Elternteils vorgelegt werden. Das gilt auch für die Notbetreuung bei Tagespflegepersonen. Auch hier sind die betreffenden Eltern informiert und können zur Tagespflege im Notfall Kontakt aufnehmen.
Die Verpflegung ist von den Kindern/Schülern mitzubringen. Ebenso muss die Rufnummer der Erziehungsberechtigten vorliegen. Der Zugang zu den Schulen und geeigneten Räumlichkeiten sowie den Kitas, in denen eine Betreuung erfolgt, ist gesichert.
Rechtliche Grundlage für die Betreuung:
Auszug aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO):
§ 3 Besondere Betreuungsbedarfe
(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 ist, wer der Personensorge mindestens einer Person unterliegt, die zum Personal kritischer Infrastrukturen nach § 5 gehört und in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1 sollen betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule oder zur Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot treffen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.
(3) Zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach Absatz 2 sind: 1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einer kritischen Infrastruktur nach § 5 tätig ist, und 2. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die in kritischer Infrastruktur tätige Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.