Mehr Betreuungsbedarf an Mindener Kitas und Schulen


Voraussetzung ist, dass  deren Eltern oder ein Elternteil in einer kritischen Infrastruktur oder Einrichtung arbeiten.  „Mit dem Ende der Osterferien hat der Bedarf deutlich zugenommen“, berichtet Katja Everding aus dem Bereich Bildung der Stadt Minden. Statt maximal 20 Schülerinnen und Schülern werden aktuell 65 an 13 Schulen betreut.

Unterricht soll es ab dem kommenden Donnerstag (23. April) zunächst nur für die Abschlussklassen der Jahrgangsstufe 10 sowie die Abiturientinnen und Abiturienten geben. In einem zweiten Schritt sollen die Schulen ab dem 4. Mai 2020 weiter geöffnet werden – zunächst für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten.

„Die meisten Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen müssen daher vorerst weiter zu Hause bleiben“, fasst Regina-Dolores Stieler-Hinz, Beigeordnete für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit, zusammen. Die Kultusminister*innen-Konferenz ist beauftragt, bis zum 29. April ein Szenario für die weitere Öffnung der Schulen vorzulegen. „Wir warten mit Spannung auf die Empfehlungen und deren Umsetzungen in NRW - in der Hoffnung, dass sie konkrete Antworten auf die vielen Fragen bieten werden“, so Stieler-Hinz weiter. Das plötzliche Ruhen des Unterrichts habe Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber insbesondere auch Eltern sehr kurzfristig in eine neue Situation versetzt, in der Unterricht in der gewohnten Form nicht mehr möglich war. Die Schulen hätten aber sehr schnell auf diese Veränderung reagiert und ihren Schülerinnen und Schülern in den vergangenen Wochen „viele gute Lernangebote in analoger und digitaler Form gemacht“, lobt die Beigeordnete.

Die gleiche Entwicklung des steigenden Betreuungsbedarfes ist bei den 40 Mindener Kindertageseinrichtungen in unterschiedlicher Trägerschaft zu beobachten. Aktuell werden dort rund 170 Kinder, deren Eltern in sogenannten Schlüsselpositionen beschäftigt sind, in Notgruppen betreut. Das allgemeine Betretungsverbot der Kitas wurde zunächst bis zum 3. Mai 2020 verlängert. Gleichzeitig werden die Ausnahmeregelungen bezüglich einer Beschäftigung der Eltern oder eines Elternteil in der kritischen Infrastruktur stufenweise ab dem 23. April erweitert.

An den Schulen sind aus Gründen des Infektionsschutzes Notgruppen im bisherigen Klassenverband zu bilden - in Ausnahmen auch jahrgangsbezogen. Eine Zusammenlegung von Schüler*innen unterschiedlicher Schulen ist nach wie vor unzulässig. In den Kitas dürfen Kinder in Ausnahmefällen auch aus unterschiedlichen Gruppen zusammen betreut werden. Allerdings ist die Gruppengröße grundsätzlich auf maximal fünf Kinder pro Notgruppe zu beschränken.

Der Anspruch auf die Betreuung ist der Corona-Betreuungsverordnung des Landes geregelt. Als besonders betreuungsbedürftig gelten Kinder und Jugendliche von Eltern und Alleinerziehenden, die zum Personal kritischer Infrastrukturen nach Anlage 2 der Verordnung gehören und die in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich sind. Die Betreuung wird von den Einrichtungen übernommen, wenn eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.

Die Liste der Schlüsselpersonen, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen dürfen, ist mit der Corona-Betreuungsverordnung vom 16. April – unter anderem um produzierende Bereiche - erweitert worden. „Es reicht, wenn ein Elternteil in der gelisteten Berufs- oder Bedarfsgruppe arbeitet, dort unabkömmlich ist und die Betreuung nicht anderweitig gewährleisten kann“, erläutert David Bichert, Koordinator für die Kindertageseinrichtungen bei der Stadt Minden. Für die Notbetreuung ist eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur zwingend notwendig ist vorzulegen. Bei Selbstständigen kann der Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt werden.