Land verlängert Beschränkungen für Einreisende und Reiserückkehrer


Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hatte die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO)“ am 9. April erlassen. Diese gilt in der geänderten Fassung nun bis einschließlich Sonntag, 3. Mai. Dabei handelt es sich um verschärfte Regelungen für Einreisende und Reiserückkehrer. Hintergrund ist, dass das Robert Koch-Institut am 10. April die Ausweisung von Risikogebieten eingestellt hat. 

Einreisende und Rückreisende müssen sich weiter für 14 Tage in häuslichen Verbleib begeben und dürfen in der Zeit auch keine Personen außerhalb des Hausstandes empfangen. Betroffene Personen müssen sich unmittelbar nach der Ein- oder Rückreise beim Kreis-Gesundheitsamt melden. Für die Überwachungspflicht ist die Ordnungsbehörde zuständig. Verstöße gegen die Regelung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Die Verordnung regelt, dass Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zuvor mehr als 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Diesen Aufenthaltsort dürfen sie für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr verlassen. Das gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Von der Grundanordnung sind Ausnahmen in Paragraf 2 der Corona-Einreiseverordnung geregelt. Weitergehende Ausnahmen können nur nach Einzelfallprüfungen über die Ordnungsbehörde zugelassen werden.

Die auf den 3. Mai verlängerte Verordnung ist auf der Internetseite www.minden.de/corona eingestellt.